Fahrzeuge duerfen nur gefuehrt werden, wenn sie verkehrssicher sind und keine erhebliche Gefahr fuer andere Verkehrsteilnehmer darstellen.
§ 1
Vorgaben zu Fahrzeugzustand, Zulassung, Kennzeichen und technischer Verkehrssicherheit.
Fahrzeuge duerfen nur gefuehrt werden, wenn sie verkehrssicher sind und keine erhebliche Gefahr fuer andere Verkehrsteilnehmer darstellen.
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