Gesetzbuch

Strassenverkehrs-Zulassungsordnung

Vorgaben zu Fahrzeugzustand, Zulassung, Kennzeichen und technischer Verkehrssicherheit.

Paragraphen

01 Eintraege

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§ 1

Betriebssicherheit von Fahrzeugen

Fahrzeuge duerfen nur gefuehrt werden, wenn sie verkehrssicher sind und keine erhebliche Gefahr fuer andere Verkehrsteilnehmer darstellen.